Online-Nachricht - Donnerstag, 24.01.2019

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Surf- und Segelkursen (FG)

Das FG Hamburg hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und ggf. in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind ().

Hintergrund: Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht anhängig (; zum Stand s. auch ). Der 6. Senat des FG Hamburg hat Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2008 bis 2010 eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er ist der Ansicht, dass seine Kurse nebst Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.

Der 6. Senat des FG Hamburg verneint in seinem Beschluss eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j oder h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für möglich.

Das Gericht hat daher dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL auch Surf- und Segelunterricht?

  • Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats angeboten wird?

  • Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

  • Kann sich die Anerkennung einer Surf- und Segelschule als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den Regelungen des Schul- oder Hochschulrechts ergeben, wonach auch externe Surf– oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts oder der Hochschulausbildung von Sportlehrern mit einer Benotung oder einem anderen Leistungsnachweis sind, und/oder einem Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung?

  • Ist für eine solche Anerkennung eine unmittelbare oder mittelbare Kostenübernahme durch die Schule oder die Hochschule für die Kurse erforderlich?

  • Stellen Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL dar; wenn ja, ist dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich?

  • Setzt die Formulierung "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt?

Hinweis:

Das Gericht hat das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Der Volltext des Beschlusses ist auf der Homepage der Hamburger Justiz veröffentlicht.

Aktualisierung v. : Beim EuGH ist das Verfahren unter dem Az. C-47/19 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-05715