Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OLG München 26.07.2018 34 Wx 239/18, NWB 5/2019 S. 238

Grundbuch | Berechtigtes Einsichtsinteresse

Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber sachlich begründet sein und sich klar von der Befriedigung bloßer Neugier oder anderen unberechtigten Auskunftsbegehren abgrenzen lassen. Die Prüfung des berechtigten Interesses ist strenger, wenn eine erweiterte Einsicht (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GBO) begehrt wird, da diese auf die Informationserlangung über schuldrechtliche Vereinbarungen gerichtet ist und somit die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung der Vertragsparteien betrifft.

Anmerkung:

Vor diesem Hintergrund hat ein (ehemaliger) Lebenspartner, der behauptet, beim gemeinsamen Hausbau erhebliche Arbeitsleistungen erbracht zu haben, ein...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen