Online-Nachricht - Mittwoch, 23.01.2019

Einkommensteuer | Gewinnrealisierung von Vergütungsvorschüssen des Insolvenzverwalters (BFH)

Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist zum einen, ob ein Vergütungsvorschuss nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist, und des Weiteren, ob eine stille Unterbeteiligung steuerlich anzuerkennen ist:

Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das Amtsgericht bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in einem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur. Es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses eine Gewinnrealisierung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu Kolbe, StuB 5/2017 S. 195). Der BFH dagegen gab der Klage in dieser Hinsicht statt.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Von einer (Teil-)Gewinnrealisierung kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei dem für die (Teil-)Leistung entstandenen Anspruch lediglich um einen solchen auf Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt.

  • Anzahlungen in diesem Sinne sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende Geschäfte. Sie liegen im Allgemeinen nur dann vor, wenn es sich um Vorleistungen auf eine noch zu erbringende Lieferung oder Leistung handelt (z.B. , BStBl II 2008, 557, m.w.N.).

  • Zwar erbringt der Insolvenzverwalter seine Leistung nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags oder eines sonstigen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrags. Allerdings erbringt er eine Leistung (Geschäftsführung), für die er durch eine Vergütung entlohnt wird. Insoweit ist es gerechtfertigt, die dargestellten Grundsätze zur Gewinnrealisierung entsprechend auch auf den Insolvenzverwalter anzuwenden.

  • Aus dem , BStBl II 2014, 968 zur Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs ergibt sich nichts anderes. Denn der Vergütungsvorschuss nach § 9 InsVV ist wegen der Unwägbarkeit der Höhe der endgültig festzusetzenden Vergütung - im Gegensatz zur Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - dem leistenden Insolvenzverwalter gerade noch nicht so gut wie sicher.

Hinweis:

Hinsichtlich der Frage, ob eine stille Unterbeteiligung im Streitfall steuerlich anzuerkennen war, wiesen die Richter die Klage ab: Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet, was hier nicht der Fall war.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-05607