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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 223/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Zum Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

Leitsatz

  1. Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums (Angestelltenlehrgang II) handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

  2. Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2019 S. 539
StB 2019 S. 2 Nr. 1
ZAAAH-05390

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.06.2018 - 7 K 223/18 Kg

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