1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene
Werbungskosten, z. B. infolge der Wohnungsrenovierung, anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die
Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.
2. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen
hat. Bei einer indifferenten Entschlusslage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht
ausgegangen werden.
3. Der kostenintensive Aus- und Umbau ist nicht lediglich für VuV-Zwecke erfolgt, sondern nach den Vorstellungen des Klägers
zur Selbstnutzung.
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