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FG München Urteil v. - 2 K 2058/17

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Vermietungsabsicht

Selbstnutzung

Leitsatz

1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z. B. infolge der Wohnungsrenovierung, anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.

2. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Bei einer indifferenten Entschlusslage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden.

3. Der kostenintensive Aus- und Umbau ist nicht lediglich für VuV-Zwecke erfolgt, sondern nach den Vorstellungen des Klägers zur Selbstnutzung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAH-05381

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 24.07.2018 - 2 K 2058/17

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