Werbungskosten aus VuV oder aus privaten Veräußerungsgeschäften
Aussetzung des Klageverfahrens
Leitsatz
1. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst zwar auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
2. Sind Vorfälligkeitsentschädigungen jedoch durch eine Grundstücksveräußerung veranlasst, sind sie nicht als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
3. Der Senat hält es daher für ermessengerecht, das hiesige Klageverfahren abzuschließen und nicht bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme auszusetzen.
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