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FG München Beschluss v. - 2 V 1212/16

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 114 Abs. 5, FGO § 69 Abs. 1 S. 1

einstweiliger Rechtsschutz I. S.Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Zwangssicherungshypothek und Ablehnung eines Erlassantrags

ladungsfähige Anschrift

Leitsatz

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat.

2. Die Angabe der Wohnanschrift war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller über „postlagernd, R” auch für förmliche Zustellungen des Gerichts in Form des Einschreibens mit Rückschein gemäß § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 175 der Zivilprozessordnung erreichbar gewesen ist.

3. Die Angabe der Anschrift kann bei Wohnungslosen entbehrlich sein. Der Antragsteller ist jedoch nicht wohnungslos. Auch möblierte Zimmer oder Ferienwohnungen kommen als Wohnung in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAH-05367

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 02.08.2016 - 2 V 1212/16

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