BVerwG Urteil v. - 2 C 29/18

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 LC 228/15 Urteilvorgehend VG Lüneburg Az: 1 A 300/05 Urteil

Tatbestand

1Der im Jahr 1963 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Vermessungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) und wurde am zum Vermessungsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Bezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Bezüge im Zeitraum von 2005 bis zum .

2Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Alimentation im beklagten Land bezogen auf die Besoldungsgruppe A 8 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

3Mit Urteil ebenfalls vom hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Alimentation in den übrigen streitgegenständlichen Jahren zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage für das Jahr 2017 als unbegründet angesehen, weil eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich sei, da erst dann die Ergebnisse der jeweiligen statistischen Erhebungen für das betreffende Jahr vorlägen. Die Klage habe bereits aus diesem Grund für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am keinen Erfolg.

4Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Senat hat am u.a. im Verfahren des Klägers (Aktenzeichen BVerwG 2 C 32.17) mündlich verhandelt. Ebenfalls am hat der Senat beschlossen, das Verfahren abzutrennen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 29.18 zu führen, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom bis betrifft.

5Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom aufzuheben, soweit dieses die Berufung bezogen auf den Zeitraum vom bis zurückgewiesen hat, und die Sache bezogen auf diesen Zeitraum an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

7Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass über die Verfassungskonformität der Besoldung für ein Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf entschieden werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere - u.a. - BVerfGE 139, 64) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können erst im Folgejahr getroffen werden, weil insbesondere die statistischen Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex erst nach Ende des jeweiligen Jahres vorliegen.

9Fehlt es für einen Teil des Streitgegenstands an der erforderlichen Spruchreife, kann das Gericht - soweit Spruchreife gegeben ist - ein Teilurteil erlassen (§ 110 VwGO); soweit die Spruchreife fehlt, kann die gerichtliche Sachentscheidung erst nach deren Herstellung getroffen werden. Deshalb rechtfertigt der Umstand, dass zur Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Daten noch nicht vorliegen und deshalb auch noch nicht eingeholt werden können, nicht die Klageabweisung als unbegründet.

10In einer solchen Lage muss das Gericht vielmehr von einer Sachentscheidung - noch - absehen. Es kann gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass der Klageantrag - ggf. klarstellend - auf den Zeitraum bis zum Jahr vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beschränkt wird. Tut es das nicht oder verbleibt der Kläger trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts bei seinem in das Jahr der mündlichen Verhandlung hineinreichenden Klagebegehren, muss das Gericht das Verfahren für den Zeitraum ab dem Beginn des Jahres seiner Entscheidung abtrennen und darf hierüber zunächst nicht entscheiden; es kann dann das Verfahren faktisch - durch vorläufiges Nichtentscheiden - oder förmlich - durch entsprechenden Beschluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO) - zum Ruhen bringen.

11Die Zurückverweisung ist erforderlich, damit das Oberverwaltungsgericht die zur Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2C29.18.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-05351