Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 2/2019 S. 96

Prüfungspflicht des Registergerichts

Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von dem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigter ist der im Register eingetragene Geschäftsführer ().

Praxishinweise

Das Registergericht ist in Bezug auf die Gesellschafterlisten (§ 40 GmbHG) zwar in erster Linie Verwahrstelle. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit alle eingereichten Listen ungeprüft in den Registerordner übernommen werden müssten, was auch der Bedeutung der entsprechenden Übernahmen der Gesellschafterliste, wie sich etwa aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt, widerspräche. Das hiernach bestehende Prüfungsrecht bezieht sich dann darauf, ob die eingereichte Liste den Anforde...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen