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Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt
(1) Die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Filmförderdarlehen, das nach den vertraglichen Vereinbarungen aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen ist und dessen Erlass in Aussicht gestellt ist, sofern die zu verwendenden Verwertungserlöse innerhalb von zehn Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen und die Schuldnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, erstrecken sich gem. nrkr. NWB MAAAG-70459 (BFH-Az.: XI R 53/17, EFG 2018 S. 282) nur auf künftiges Vermögen und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG. (2) § 5 Abs. 2a EStG ist gleichermaßen auf aufschiebend wie auflösend bedingte Verbindlichkeiten anzuwenden. Nach der systematischen Stellung der Norm handelt es sich um eine Regelung zum Bilanzansatz...