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NWB Nr. 27 vom Seite 2101

Aktuelles

Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern

Nach geltender Rechtslage und gefestigter höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung sind Trinkgelder, die Arbeitnehmer freiwillig von dritter Seite erhalten, als Arbeitslohn steuerpflichtig, soweit sie einen Freibetrag von 1 224 € im Kalenderjahr überschreiten. Besonders betroffen von dieser Steuerpflicht ist der Niedriglohnsektor. Berufe, bei denen Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen, sind in diesem Marktsegment vertreten. Schwierigkeiten bereitet auch die Kontrolle der steuerlichen Erfassung von Arbeitnehmertrinkgeldern, die sehr verwaltungsaufwendig ist. Die praktischen Probleme des Verwaltungsvollzugs bei der Besteuerung von Trinkgeldern berühren auch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Am hat deshalb der Bundesrat dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern zugestimmt. Damit werden Arbeitnehmertrinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch besteht, steuerfrei gestellt. § 3 Nr. 51 EStG lautet nunmehr wie folgt: Steuerfrei sind ”Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstleistung von Kunden oder Gästen freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie ...

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