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FG Münster 20.07.2018 4 K 493/17 G, BBK 2/2019 S. 55

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierter Mietzahlungen

Mietzahlungen, die bei den unfertigen Erzeugnissen aktiviert werden, sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung setzt nämlich Aufwand und damit eine Gewinnminderung voraus. Hieran fehlt es aber, wenn die Zahlung erfolgsneutral aktiviert wird.

[i]Buchwertabgang ist kein Mietaufwand i. S. von § 8 GewStG Es genügt auch nicht, dass sich die Aktivierung im Fall der Veräußerung über den höheren Buchwertabgang gewinnmindernd auswirkt. Denn dann handelt es sich nicht mehr um Mietaufwand i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Unbeachtlich ist, ob es sich S. 56um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt und ob das aktivierte unfertige Erzeugnis am Bilanzstichtag noch vorhanden oder veräußert ist.

Hinweis:

Das [i]Abweichende Entscheidung vom Schleswig-Holsteinischen FG FG Münster weicht mit seinem Urteil von einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG ab. Das Kieler Gericht hält eine Hinzu...

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