Fallsammlung Internationales Steuerrecht
13. Aufl. 2019
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Kapitel 4: Erbschaftsteuergesetz
Fall 46
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (§ 21 ErbStG)
Sachverhalt
Rosa Rot (RR), wohnhaft in Berlin, wird kraft Testaments Alleinerbin ihrer am verstorbenen Tante Beate Blau, die bis zu ihrem Tode in Hamburg ansässig war. Zum Nachlass gehört u. a. ein Bargeldguthaben bei der X-Bank im Nicht-DBA-Ausland in Höhe von umgerechnet 500 000 € sowie ein Bargeldguthaben bei der Commerzbank Bank Filiale Hamburg von 150 000 €. In der beim zuständigen deutschen Finanzamt eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragt RR die Anrechnung der im Nicht-DBA-Ausland erhobenen Erbschaftsteuer in Höhe von 32 500 €; der Besteuerung waren sowohl die im Ausland als auch die im Inland befindlichen Vermögensteile unterworfen worden. Im Rahmen der Erbschaftsteuer-Veranlagung lehnt das FA eine Anrechnung der ausländischen Erbanfallsteuer ab.
Frage
Hat das FA die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer zu Recht abgelehnt?
Lösung
RR ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 ErbStG unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der gesamte Vermögensanfall. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entspreche...