BAG Urteil v. - 3 AZR 402/16

Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

Leitsatz

Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.

Gesetze: § 1b Abs 4 BetrAVG, § 2 Abs 4 BetrAVG

Instanzenzug: Az: 1 Ca 9771/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 1001/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gruppenunterstützungskasse verpflichtet ist, die Rückkaufswerte aus Rückdeckungsversicherungen nach der Insolvenz eines Trägerunternehmens an die Insolvenzmasse auszukehren.

2Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der p GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Esslingen vom (- 1 IN 235/11 -) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist ein Zweckverein, der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Seine Satzung bestimmt auszugsweise:

3Die Insolvenzschuldnerin trat im August 2008 dem Beklagten als Mitglied bei und vereinbarte mit diesem einen betrieblichen Leistungsplan zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden Leistungsplan). Der Leistungsplan regelt ua.:

4Der Beklagte erteilte im August 2008 den versorgungsberechtigten Prokuristen A und B nach II C Abs. 4 Leistungsplan jeweils einen Leistungsausweis. Die Leistungsausweise enthalten ua. folgenden Hinweis:

5Die von der Insolvenzschuldnerin nach dem Leistungsplan an den Beklagten entrichteten Zahlungen führten zu Rückkaufswerten der vom Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen zum iHv. insgesamt 73.222,46 Euro, von denen 30.758,73 Euro den Versorgungsanwärter A und 42.463,73 Euro den Versorgungsanwärter B betrafen.

6Der Kläger kündigte die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin im Beklagten vorsorglich mit Schreiben vom fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Unter dem forderte er den Beklagten auf, einen Betrag iHv. 73.222,46 Euro spätestens bis zum auszuzahlen.

7Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 73.222,46 Euro zzgl. Zinsen. Er hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Auskehrung der Rückkaufswerte aus Geschäftsbesorgung, ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. § 12 Ziff. 3 Satzung stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Der nahezu vollständige Ausschluss von Rückzahlungsansprüchen durch die Satzung sei unwirksam.

8Der Kläger hat beantragt,

9Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

11Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung von 73.222,46 Euro nebst Zinsen.

12I. Die Klage ist zwar nicht bereits deshalb unbegründet, weil möglichen Ansprüchen des Klägers Rechte des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden PSV) als dem vom Betriebsrentengesetz bestimmten Träger der Insolvenzsicherung vorgehen.

13Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG tritt der PSV ein, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen des Trägerunternehmens - wie vorliegend über das der Insolvenzschuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Versorgungsfall haben Personen, die bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Trägerunternehmens eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG einen Anspruch gegen den PSV. Für beide Fälle bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG bei einer Gruppenunterstützungskasse, dass ein Betrag in Höhe des auf das Trägerunternehmen entfallenden - segmentierten - Kassenvermögens an den PSV auszuzahlen ist. Das gilt - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ergibt - auch dann, wenn das segmentierte Kassenvermögen den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten übersteigt. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass keine Ansprüche der Masse gegen die Unterstützungskasse - aus welchem Rechtsgrund auch immer - bestehen, wenn die Unterstützungskasse wegen der Insolvenz des Trägerunternehmens Leistungen nicht erbringt oder auch nur ein Anwartschaftsberechtigter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorhanden ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 ZPO) gab es bei Eintritt des Sicherungsfalls weder Versorgungsempfänger noch Versorgungsanwärter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

14II. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 73.222,46 Euro aus Rechtspositionen der Insolvenzschuldnerin, in die er als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO eingetreten ist.

151. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Satzung des Beklagten oder den von der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vereinbarten Leistungsplan stützen.

16a) Die Satzung schließt eine Rückgewähr für andere als irrtümlich geleistete Beiträge und damit auch eine Auskehrung von Rückkaufswerten aus vom Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen durch § 12 Ziff. 3 aus. Sie ermöglicht Zahlungen außerhalb des Vereinszwecks nur bei einer Überdotierung des Beklagten im Rahmen von § 13 Ziff. 4 Satzung. Leistungen an die Trägerunternehmen ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind - was der Kläger nicht behauptet - sind dagegen von der Satzung ausgeschlossen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung des Beklagten. Die Auslegung ist vom Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzunehmen (vgl.  - Rn. 20;  - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; - II ZB 8/10 - Rn. 17).

17aa) Die Satzung enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die Leistungen des Beklagten an seine Trägerunternehmen ausschließen oder beschränken. Diese Regelungen zeigen, dass die Satzung Rückforderungsansprüche eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausschließen will, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zuwendungen handelt oder bei einer Überdotierung des Beklagten. Der Rückforderungsausschluss in der Satzung ist umfassend gemeint und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen soll ansonsten nach der Satzung nur im Fall der Auflösung des Vereins auf den dafür von § 18 Satzung vorgesehenen Wegen möglich sein. Eine Rückgewähr an ein Trägerunternehmen ist selbst bei der Auflösung des Beklagten nicht vorgesehen.

18bb) So regelt § 4 Ziff. 1 Satzung zwar den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten, enthält jedoch keine Regelung dazu, wie mit den von dem aus dem Beklagten ausscheidenden Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmitteln zu verfahren ist.

19§ 13 Ziff. 1 Satzung bestimmt, dass das Vermögen des Beklagten nur zu dem in § 2 Satzung aufgeführten Vereinszweck - Führung einer Unterstützungskasse - verwendet werden darf. Nur bei einer Überdotierung sieht § 13 Ziff. 4 Satzung vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 13 Ziff. 1 Satzung insoweit für den Teil des Kassenvermögens nicht gilt, der das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG).

20§ 12 Ziff. 1 Satzung bestimmt die Einkünfte des Vereins, die aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestehen. Nach § 12 Ziff. 3 Satzung können Trägerunternehmen vom Beklagten Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.

21Nach § 18 Satzung muss im Falle der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen zunächst den gemäß § 2 Satzung Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugutekommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und - soweit dann noch Vermögen vorhanden ist - ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden; Letzteres darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

22b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vereinbarten Leistungsplan. Dieser verpflichtet die Insolvenzschuldnerin, dem Beklagten die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungs- oder Auskehrmöglichkeit sieht der Leistungsplan nicht vor.

23Ebenso wenig folgt aus dem Leistungsplan ein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswerts an die Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer keine Direktversicherungen abgeschlossen, sondern den Beklagten als Gruppenunterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Sie hat im Leistungsplan die durch § 13 Ziff. 2 Satzung vorgesehene Möglichkeit vereinbart, dass der Beklagte zur Finanzierung der Versorgungszusagen Rückdeckungsversicherungen abschließt. Versicherungsnehmer dieser Rückdeckungsversicherungen ist jedoch der Beklagte. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus den Rückdeckungsversicherungen wahrzunehmen. Das zeigt auch VIII Ziff. 3 Satz 3 Leistungsplan, wonach die Leistungen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag in voller Höhe dem Beklagten zustehen. Die Insolvenzschuldnerin war daher weder in der Lage, die Bezugsberechtigung aus den Rückdeckungsversicherungen zu widerrufen, noch diese Versicherungen zu kündigen. Diese Rechte stehen nach dem Leistungsplan allein dem Beklagten zu.

242. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem Recht der Geschäftsbesorgung zu. Zwar bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl.  - Rn. 44). Ein grundsätzlich möglicher Anspruch aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB ist jedoch durch die Satzung wirksam ausgeschlossen.

25a) Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse - wie vorliegend die Satzung des Beklagten - Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB vor (vgl.  - Rn. 18 mwN).

26b) Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

27aa) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB.

28(1) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht ( - Rn. 26; - I ZR 23/06 - Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB-Kontrolle ( - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 25 Rn. 9). Der Ausschluss der AGB-Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl.  - BGHZ 103, 219).

29(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

30Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 12 bis 15 Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung stellen. Der Leistungsplan zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten konkretisiert lediglich die auf seiner Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten.

31Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Ziff. 2 Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Ziff. 1 Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 14 Ziff. 2 Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 14 Ziff. 2 Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.

32bb) Der satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (vgl. schon  - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306). Der Rückforderungsausschluss in der Satzung des Beklagten hält die dadurch gesetzten Grenzen für die hier vorliegende Fallgestaltung jedoch ein.

33(1) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der insoweit mit ihm vereinbarte Leistungsplan zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln.

34(2) Soweit die Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens, Missbräuchen vorzubeugen, nicht ausreichend (vgl. dazu etwa  - Rn. 32 ff.; - 3 AZR 766/14 - Rn. 24). Jedoch führt eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Übertragung auf eine andere Versorgungseinrichtung auch in - hier nicht vorliegenden - Missbrauchsfällen nicht dazu, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss generell unwirksam wäre (vgl.  - Rn. 34). Denkbar wäre lediglich eine ergänzende Auslegung der Satzung (vgl. dazu  - Rn. 35 mwN) dahingehend, dass eine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf einen anderen mittelbaren Versorgungsträger ermöglicht wird.

353. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ist auf der Grundlage der Satzung mit dem vereinbarten Leistungsplan ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes ( - Rn. 7; - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 77. Aufl. § 812 Rn. 34). Soweit der Senat ( - Rn. 26) etwas anderes für denkbar gehalten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

364. Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Rückkaufswerts, in den der Kläger eingetreten wäre, ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

37a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann ( - Rn. 17; - 3 AZR 475/11 - Rn. 21, BAGE 145, 43;  - Rn. 30 mwN).

38b) Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind vorliegend nicht gegeben.

39aa) Der Beklagte ist eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Er hat deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägerunternehmen und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung des Beklagten. Nach deren § 2 ist der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. Mit dem Beitritt zum Beklagten und dem Abschluss des Leistungsplans hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse beauftragt. Nach I Ziff. 1 Leistungsplan wird die betriebliche Altersversorgung über den Beklagten als Gruppenunterstützungskasse nach den im Leistungsplan festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Das Trägerunternehmen hat der Unterstützungskasse die dafür erforderlichen Mittel zuzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Unterstützungskasse gegenüber dem Trägerunternehmen die unter II Leistungsplan im Einzelnen geregelten Versorgungsleistungen in der vereinbarten Höhe zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ansonsten beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgung abschließt und mit den zugewendeten Mitteln nach näherer Vorgabe des Leistungsplans bedient (II C und VIII Ziff. 3 Leistungsplan).

40Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen sieht V Leistungsplan ua. die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG vor. Zugleich wird der Versorgungsanspruch auf die Höhe der Leistung der dann beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zzgl. künftiger Überschussanteile beschränkt.

41bb) Diese Gesamtregelung zeigt, dass Satzung und Leistungsplan dazu dienen, den vom Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg Gruppenunterstützungskasse abzusichern. Die Durchführung und Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist somit die Geschäftsgrundlage. Zur Sicherung dieser Versorgung schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Versorgungsansprüche im Versorgungsfall. Scheidet ein Versorgungsberechtigter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so wird seine Anwartschaft entsprechend den Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung aufrechterhalten. Gibt es keinen Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft, so bleibt das segmentierte Kassenvermögen nach dem Leistungsplan bei der Unterstützungskasse.

42cc) Unter Berücksichtigung der den zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse geltenden Regelungen zugrundeliegenden Risikoverteilung ist dem Trägerunternehmen auch das Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht unzumutbar.

43Die zwischen Trägerunternehmen und Gruppenunterstützungskasse bestehenden Regelungen sind auf eine sichere Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angelegt. Das setzt eine Zahlungspflicht des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse auch schon zu einer Zeit voraus, zu der die über Versorgungszusagen verfügenden Arbeitnehmer noch keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erreicht haben. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte im gewählten Versorgungssystem verbleiben, wenn Arbeitnehmer mit noch verfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen ausscheiden. Dies ist jedoch in dem zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse vereinbarten Versorgungswerk angelegt und ergibt sich aus dem von dem Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Das gilt auch bei einer Betriebsstilllegung, da es sich dabei um einen in der Sphäre des Trägerunternehmens liegenden Umstand handelt.

44III. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 InsO (dazu  - Rn. 29 ff.) oder aus § 103 InsO - soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 InsO überhaupt zur Anwendung bringen will - herleiten (vgl. dazu  - Rn. 30).

45IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 115 Nr. 3
DB 2019 S. 7 Nr. 3
DStR 2019 S. 12 Nr. 7
ZIP 2019 S. 782 Nr. 16
TAAAH-04624