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Einkommensteuer; | Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung (§ 6 EStG)
Eine Entnahme erfordert nach dem regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Hierfür wird ein Verhalten vorausgesetzt, das nach außen den Willen des Stpfl. erkennen läßt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen. Der Willensentschluß des Stpfl. muß klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Es ist ein Verhalten des Stpfl. erforderlich, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen unmißverständlich gelöst wird. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Herstellungskosten eines im Bau befindlichen Gebäudes ausgebucht werden und fortan aus der Nutzung des Grunds...