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NWB Nr. 38 vom Seite 3133

NWB AKTUELLES 38/2001

Zur Rechtsnatur von Schreiben des Bundesministers der Finanzen

Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 GG werden die Länder im Auftrag des Bundes tätig, soweit sie Steuern verwalten, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Art. 85 Abs. 3 und 4 GG unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

Zwischen Bund und Ländern ist streitig und nie geklärt worden, ob Art. 108 Abs. 3 GG dem Bund, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, ein Recht zur Erteilung allgemeiner Weisungen gibt. An das BVerfG ist diese Frage nicht herangetragen worden. In der Praxis werden seit 1970 Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF-Schreiben) herausgegeben, die mit den Ländern abgestimmt sind. Der Bundesminister der Finanzen gibt solche Schreiben nur heraus, wenn die Mehrzahl der Länder keine Einwendungen dagegen erhoben hat.

Aufgrund einer Kleinen Anfrage (BT-Drucks. 14/6578) hat die Bundesregierung in der BT-Drucks. 14/6716 v. zur Rechtsnatur von BMF-Schreiben wie folgt Stellung genommen:

BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen i. S. der Art. 108 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 3 GG dar. Sie dienen - wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 108 Abs. 7 GG - der Vollzugsgleichheit...

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