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Track 03-04 | Kunstspenden: Bewertung mit dem Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuwendung
Grundsätzlich ist eine Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Maßgebend für Kunstgegenstände ist jedoch der im Vergleichswertverfahren ermittelte Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuwendung. Der gemeine Wert lässt sich also nicht unmittelbar aus dem Ladenpreis bzw. dem Hammer- oder Zuschlagspreis eines Vergleichsobjekts ableiten.
Um den Abzug von Spenden geht es auch bei der nächsten Verwaltungsanweisung. Diese stammt ebenfalls von der OFD Nordrhein-Westfalen. Die OFD hat sich ausführlich zu Kunstspenden geäußert. Die zentrale Frage ist: Mit welchem Wert sind Kunstwerke anzusetzen?
Grundsätzlich ist eine Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Maßgebend für Kunstgegenstände ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der im Vergleichswertverfahren ermittelte Einkaufspreis des Händler s zum Zeitpunkt der Zuwendung. Der gemeine Wert lässt sich also nicht unmittelbar aus dem Ladenpreis eines Vergleichsobjekts ableiten. ...