Online-Nachricht - Mittwoch, 09.01.2019

Erbschaftsteuer | Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs (BFH)

Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Hat eine nach dem Leben bewertete Nutzung i.S. des § 14 Abs. 1 BewG bei einem bestimmten Alter jeweils eine bestimmte Zeit nicht überschritten und beruht der Wegfall auf dem Tod des Verpflichteten, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen.

Sachverhalt: Der Kläger ist Testamentsvollstrecker einer Stiftung, die aus dem Nachlass des X besteht. X und seine Ehefrau Y beendeten am ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten Gütertrennung. Danach stand Y eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rund 375.000 € zu, die sie X auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und X wurde Alleinerbe. Das Finanzamt (FA) erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 € als Vorschenkung. Diesen Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit von X zustande. Nach Ableben des X begehrte der Kläger demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer. Das FG teilte die Ansicht des Klägers und gab der Klage statt.

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen:

  • Im Streitfall ist der dem X zugewendete Nutzungsvorteil aufgrund der zinslosen Stundung der Ausgleichsforderung nicht wie eine lebenslängliche Nutzung, sondern wie eine Nutzung auf bestimmte Zeit zu bewerten.

  • Mit dem Ableben der Erblasserin Y als Gläubigerin der Ausgleichsforderung endete der Nutzungsvorteil des Alleinerben X aus der zinslosen Stundung, mit der Folge, dass der Kapitalwert nach der wirklichen Dauer der Nutzung zu berichtigen war.

  • Es ist eine Korrektur des Wertansatzes für den auf der zinslosen Stundung der Ausgleichsforderung beruhenden Vorerwerb des X vorzunehmen. Abzustellen ist auf das Alter des X, da dieses Alter auch nach § 14 Abs. 1 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts bei lebenslänglicher Nutzung maßgeblich wäre.

  • Der Nutzungsvorteil für X, der im Zeitpunkt des Vorerwerbs am beim Abschluss des Ehe- und Erbvertrags 64 Jahre alt war, endete mit dem Tod der Y am . Mit einer Zeitdauer von knapp fünf Jahren hat die Nutzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BewG nicht mehr als sieben Jahre bestanden.

  • Die Berichtigung des Kapitalwerts des Nutzungsvorteils aus der zinslosen Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG ist nicht durch § 10 Abs. 3 ErbStG ausgeschlossen.

  • § 10 Abs. 3 ErbStG gilt für den jeweils zu besteuernden Erwerb, der zivilrechtlich das Recht und die Verbindlichkeit durch Konfusion zum Erlöschen bringt. Dies lässt die Berücksichtigung des Vorerwerbs unberührt. Der Vorerwerb ist dem Letzterwerb mit dem früheren Wert hinzuzurechnen. Dabei ist der materiell-rechtlich zutreffende Wertansatz maßgebend.

  • Handelt es sich bei dem Vorerwerb um eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung, die nach § 14 Abs. 1 BewG zu bewerten und deren Wert nach § 14 Abs. 2 BewG zu berichtigen ist, ist der berichtigte Wert der materiell-rechtlich zutreffende Wertansatz des Vorerwerbs.

  • Die speziell für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen getroffene Regelung in § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BewG geht insoweit der allgemeinen Erlöschen von Rechtsverhältnissen ausschließenden Fiktion in § 10 Abs. 3 ErbStG vor.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-04533