Online-Nachricht - Dienstag, 15.12.2015

Erbschaftsteuer | Ansatz einer zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung (FG)

Eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, unterliegt mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung (; Revision anhängig).

Eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, unterliegt mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau beendeten ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten Gütertrennung. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rund 375.000 € zu, die sie dem Kläger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe.
Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und darüber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 € als Vorschenkung. Diesen Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.

Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers und gab der Klage statt:

  • Durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gläubigerin hat der Kläger zwar einen Vorteil erworben.

  • Dieser ist jedoch auf die Laufzeit der Forderung - hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers - abzuzinsen und daher nur mit einem Betrag von rund 177.000 € (statt 375.000 €) anzusetzen.

  • Die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung ist lediglich mit einem abgezinsten Wert in Höhe von rund 90.000 € (statt 190.000 €) zu erfassen.

  • Hierbei ist nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau.

  • Diese Vorschrift ist nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG gesperrt, wonach solche Rechtsverhältnisse, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erlöschen, für Zwecke der Erbschaftsteuer als nicht erloschen gelten.

  • Die Norm ist allein auf den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf die Vorschenkung anzuwenden. Beide Vorgänge sind getrennt voneinander zu beurteilen.

 

Hinweis: Da der Senat damit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte (Urteil v. - NWB FAAAA-96441), ließ er die Revision zu. Diese ist unter dem Aktenzeichen II R 51/15 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online sowie Newsletter 12/2015

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-42135