Online-Nachricht - Mittwoch, 09.01.2019

Körperschaftsteuer | Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. (BFH)

Der Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. ist (ggf. rückwirkend) in dem Feststelungsbescheid zum 31.12. desjenigen VZ zu versagen, in welchem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das UntStRefG 2008 v. (KStG 2002 a.F.): In den Jahren 2004 und 2005 hatten GmbH-Anteilsübertragungen stattgefunden. Schädlich für den Verlustabzug wurden diese erst dadurch, dass die Anteilserwerber in den Jahren 2005 und 2006 zusätzliches Kapital zuführten. Das Finanzamt versagte den Verlustabzug erst im Feststellungsbescheid zum . Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. versagt den Verlustabzug auch dann vom Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung an, wenn die Zuführung des neuen Betriebsvermögens dieser zeitlich nachfolgt (Bestätigung des , BStBl II 2008, 988, s. hierzu ).

  • Der Verlustabzug ist (ggf. rückwirkend) in dem Feststellungsbescheid zum 31.12. desjenigen Veranlagungszeitraums zu versagen, in welchem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat.

  • Eine Versagung des Verlustabzugs erst in dem Bescheid zum 31.12. des nachfolgenden Veranlagungszeitraums ist nicht möglich.

  • Die Klage gegen einen Folgebescheid ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den Grundlagenbescheid betreffen (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-04531