DBA (Air) Panama Artikel 6

Artikel 6 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

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EAAAH-04399