Online-Nachricht - Montag, 07.01.2019

Umsatzsteuer | Von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten (Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 UStAE) Stellung genommen ().

Hintergrund: Der BFH hatte mit Urteil v. - XI R 39/10 (BStBl II 2015, 421) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.10.2014). Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 3 UStAE wurde entsprechend angepasst ().

Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 S. 4 UStAE).

Aus der Praxis sind Fragen zur Handhabung der Vereinfachungsregelung gestellt worden. In diesem Zusammenhang wird Abschnitt 12.13 Absatz 8 wie folgt gefasst:

Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (, BStBl 1970 II S. 78, , BStBl 2015 II S. 416 und XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 421, und BverfG, Beschluss v. - 1 BvL 29/87, BverfGE 85, 238). Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PbefG). Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. , a.a.O.). Liegt in diesem Fall der Beförderungsleistung eines Mietwagenunternehmers eine nur für Mietwagenunternehmen geltende Sondervereinbarung zu Grunde, kann die Steuerermäßigung zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt. Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen in solchen Fällen regelmäßig unterstellt werden, in denen dem Mietwagenunternehmer ein Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen (z.B. über den Verband) praktisch nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht. Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing- Verein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (, BStBl 2009 II S. 221).

Hinweis:

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-04304