Online-Nachricht - Freitag, 04.01.2019

Umsatzsteuer | EuGH entscheidet zur Sollbesteuerung

Art. 63 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL steht der Annahme entgegen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung der Vermittlung von Profifußballspielern, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten (EuGH, Urteil v - C-548/17).

Hintergrund: Unternehmer schulden Umsatzsteuer auf ihre Leistungen regelmäßig unabhängig von Rechnungsstellung und Zahlungseingang bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung (Sollbesteuerung).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine Spielervermittlerin im Profifußball. Im Jahr 2012 vermittelte sie einen Spieler für ein dreijähriges Engagement. Der Verein sollte die Vermittlungsprovision in Raten über drei Jahre leisten. Das Finanzamt verlangte von der Klägerin für 2012 die gesamte Umsatzsteuer unter Hinweis auf die ausgeführte Vermittlungsleistung.

Der BFH hat Zweifel, ob die Sollbesteuerung unionsrechtskonform ist und legte dem EuGH mit diverse Fragen zur Auslegung von Artikel 63 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vor (s. hierzu NWB 39/2017 S. 2966).

Hierzu führt der EuGH weiter aus:

Art. 63 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er der Annahme entgegensteht, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von einem Vermittler erbrachten Dienstleistung der Vermittlung von Profifußballspielern, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist, im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten.

Hinweis:

Die abschließende Entscheidung obliegt nun dem BFH, der hoffentlich ausführlicher subsumieren wird, bei welchen Geschäften die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL im Einzelnen erfüllt sind (s. hierzu auch Rätke, BBK 1/2019 S. 8).

Quelle: EuGH, Urteil v - C-548/17 "baumgarten sports & more GmbH"; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-04234