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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2128/18

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 2 B 132/18 Beschlussvorgehend VG Dresden Az: 11 L 6/18 Beschluss

Gründe

1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

2 Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3 Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181217.2bvr212818

Fundstelle(n):
IAAAH-04230