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StuB 1/2019 S. 56

Zu Beratungspflichten im Dauermandat

Erweist sich der Mandant hinsichtlich der ihm eingehend erteilten Hinweise und Gestaltungsvorschläge wenig zugänglich („beratungsresistent“), ist der Steuerberater grundsätzlich nicht verpflichtet, die Eindringlichkeit seiner Belehrungen zu steigern oder die bisher erfolglose Beratung nach einiger Zeit zu wiederholen. Ebenso wenig hat er auf andere Weise den Versuch zu unternehmen, dass der Mandant doch noch die sachgerechten Maßnahmen ergreift. Denn es muss stets dessen freie Entscheidung bleiben, ob er den Vorschlägen seines Beraters folgen will oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt (OLG Frankfurt/M., Urteil vom - 8 U 121/16).

Praxishinweise

Deshalb braucht ein Berater auch bei einem Dauermandat die Sache nicht von sich aus in bestimmten Zeitabstän...

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