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FG München Urteil v. - 4 K 1101/15 EFG 2019 S. 65 Nr. 1

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 6 Abs. 3 S. 2, GrEStG § 13 Nr. 6

Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung von Grundstücken an eine Obergesellschaft

Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

Leitsatz

1. Die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des im zivilrechtlichen Eigentum einer (Unter-) Gesellschaft stehenden Grundvermögens an deren Obergesellschaft setzt voraus, dass Letztere aufgrund eines (früheren) unter § 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs als Erwerberin des Grundvermögens anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn die Untergesellschaft erst nach Begründung der Beteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft Grundbesitz erworben hat.

2. Ein i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbarer Vorgang liegt nicht vor, wenn bereits vor dem Erwerb weiterer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft die qualifizierte Mehrheit von mindestens 95% erreicht war.

3. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist nicht im Wege einer „teleologischen Extension” dahin auszulegen, dass allein die Aufstockung einer (bereits vor dem bestehenden und mehr als 95%igen, jedoch weniger als 100%igen) Beteiligung auf eine dann 100%ige Beteiligung nach dem steuerbar ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2019 S. 3045 Nr. 51
EFG 2019 S. 65 Nr. 1
UVR 2019 S. 43 Nr. 2
ZAAAH-03919

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FG München, Urteil v. 24.10.2018 - 4 K 1101/15

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