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FG München Urteil v. - 4 K 1948/17 EFG 2019 S. 188 Nr. 3

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 , ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 , ErbStG § 5 Abs. 1 S. 1 , BGB § 1922 Abs. 1, BGB § 2303 Abs. 1 S. 1, BGB § 1371 Abs. 2, BGB § 1373, BGB § 1374 Abs. 1, BGB § 1374 Abs. 2

Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen im Rahmen des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG

Leitsatz

1. Der zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und seiner Beendigung eingetretene Kaufkraftschwund ist durch Anwendung eines Quotienten bestehend aus den Jahresverbraucherpreisindices zum Ende und zum Beginn des Güterstands auf den Nominalwert des Anfangswerts zu berücksichtigen. Die kaufkraftbedingte Anpassung des Anfangsvermögens gilt auch für die Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs für Zwecke des § 5 Abs. 1 S.1 ErbStG.

2. Grundsätzlich wird im Falle des gesetzlichen Güterstands der ehelichen Zugewinngemeinschaft jeder Vermögenszuwachs, der in der Ehe von dem einen oder dem anderen Ehegatten erzielt worden ist, als durch die gemeinsamen Anstrengungen beider Ehegatten erworben oder erspart und damit als Zugewinn nach § 1373 BGB angesehen.

3. Der Vermögenserwerb von Todes wegen ist durch Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert und bewirkt eine entsprechende Minderung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Die Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten setzt jedoch einen tatsächlichen Vermögenserwerb von Todes wegen voraus.

4. Auch der Erwerb von Todes wegen, den ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs erlangt, kann zum Erwerb von Vermögen führen, das dem güterrechtlichen Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatte aufgrund seines Pflichtteilsrechts tatsächlich Vermögen erworben hat, der Pflichtteilsanspruch also erfüllt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 188 Nr. 3
ErbStB 2019 S. 70 Nr. 3
KÖSDI 2019 S. 21189 Nr. 4
UVR 2019 S. 75 Nr. 3
FAAAH-03917

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FG München, Urteil v. 17.10.2018 - 4 K 1948/17

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