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NWB Nr. 12 vom Seite 1052

NWB AKTUELLES 12/2000

Alle Jahre wieder: Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Nach § 10 Abs. 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) haben die Arbeitgeber bis zum 15. 4. eines jeden Jahres jeden am 31. 12. des Vorjahres Beschäftigten zu melden. Bei Zulassung zur maschinellen Datenübermittlung sind die Meldungen ebenfalls bis spätestens zum 15. 4. zu erstatten (§ 23 Abs. 1 DEÜV). Abweichend hiervon kann allerdings die Zulassungsstelle (Krankenkasse) auf Antrag des Arbeitgebers im Zulassungsbescheid einen bestimmten Termin für die Jahresmeldungen festlegen. Eine Jahresmeldung ist allerdings dann nicht zu erstatten, wenn zum 31. 12. des Jahres eine Abmeldung (§ 8 DEÜV) oder eine Unterbrechungsmeldung (§ 9 DEÜV - Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt) zu erstatten war und die Unterbrechung der Beschäftigung am 31. 12. noch angedauert hat.

Das Gleiche gilt, wenn zum 31. 12. des Jahres eine sonstige Meldung nach § 12 DEÜV zu erstatten war (z. B. wenn die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder die bisher gemeldete Beitragsgruppe nicht gilt usw.). Bereits gemeldetes Entgelt ist nicht zu melden.

Auch die Arbeitgeber in den neuen Bundeslä...

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