Online-Nachricht - Mittwoch, 19.12.2018

Gewerbesteuer | Veräußerungsgewinn aus dem SBV II als Gewerbeertrag (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft gehört gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Steht bei einer Personengesellschaft fest, dass die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind, ist vor der zivilrechtlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils dem Erwerber eines Anteils an dieser Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung des Veräußerers nur dann als wirtschaftlicher Inhaber des Mitunternehmeranteils (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der A-KG. Komplementärin war die A-GmbH. 49 % der Kommanditanteile an der A-KG sowie der Geschäftsanteile an der A-GmbH hielt die C-GmbH, den Rest hielt die B-GmbH. 2001 veräußerte die B-GmbH Anteile an die C-GmbH, so dass der B-GmbH noch ein 20 %-iger Anteil an der A-GmbH und ein 1 %-iger Anteil an der A-KG verblieben. Zusätzlich machten sich die Vertragsparteien wechselseitig unwiderrufliche, unbefristete, jedoch nicht vor dem annehmbare Angebote zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags bezüglich der restlichen Anteile. Bereits 2003 veräußerte die B-GmbH dann ihre verbliebenen Beteiligungen an die C-GmbH.

Das FA ging davon aus, dass der Anteilsverkauf der B-GmbH die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft darstelle, die nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Klägerin hingegen gehörte der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag der A-KG, denn die B-GmbH sei keine Mitunternehmerin der A-KG gewesen. Nach dem Kauf- und Abtretungsvertrag von 2001 habe die C-GmbH bei abweichendem Stimmverhalten der Gesellschafter den verbliebenen Kommanditanteil der B-GmbH durch einseitige Erklärung gegen ein Entgelt an sich ziehen können. Die B-GmbH habe ihr Stimmverhalten an das der C-GmbH anpassen müssen, um nicht aus der A-KG herausgedrängt zu werden. Eine geringe Ausprägung der Mitunternehmerinitiative könne im Streitfall auch nicht durch ein besonders hohes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden.

Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückverwiesen:

  • Der von der B-GmbH erzielte Gewinn aus der Veräußerung ihres Anteils an der A-KG gehört gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der A-KG, weil die B-GmbH zum Zeitpunkt der Veräußerung Mitunternehmerin der A-KG gewesen ist.

  • Die C-GmbH hat die B-GmbH nicht bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des der B-GmbH zuletzt verbliebenen Kommanditanteils an der A-KG aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrags vollständig aus ihrer Mitunternehmerstellung verdrängt. Es fehlt nämlich schon an dem notwendigen vollständigen Übergang des Mitunternehmerrisikos auf die erwerbende C-GmbH.

  • Denn die B-GmbH war bis zuletzt am Gewinn und Verlust beteiligt. Sie hat bis dahin jedenfalls weiterhin Mitunternehmerrisiko getragen, ohne dass es auf den Grad der Ausprägung des Mitunternehmerrisikos der B-GmbH ankommt.

  • Auch die Würdigung des FG, dass der Gewinn der B-GmbH aus der Veräußerung ihrer restlichen Beteiligung an der A-GmbH nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der A-KG zählt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

  • Zwar handelt es sich bei der Beteiligung an einer GmbH nicht um einen Mitunternehmeranteil. Ausgehend von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht des FG, dass die Beteiligung der B-GmbH an der A-GmbH als (gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen II der B-GmbH bei der A-KG anzusehen sei, gehört jedoch der Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung ebenfalls gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der A-KG.

  • Durch die Verweisung in § 7 Satz 1 GewStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG werden entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen.

  • Auch der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II zählt zum Gewinn der Mitunternehmerschaft. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern ebenso für die Gewerbesteuer.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-03497