Online-Nachricht - Mittwoch, 19.12.2018

DBA | Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung (BFH)

Der Begriff der Einkünfte i.S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können; die Regelung ist rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002/2007).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitzeitraum 1989 bis 2004 als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig. Er hatte in Brüssel ein Büro angemietet, insbesondere um neue Kontakte anzubahnen und dort ansässige Mandanten zu treffen. Die Verluste aus dem Brüsseler Büro machte er als Betriebsausgaben geltend. Hierzu legte er Erklärungen der belgischen Finanzverwaltung vor, dass die Kanzlei im Hinblick auf das DBA Belgien als nichtansässig qualifiziert werde und die Einkünfte somit dort nicht steuerpflichtig seien. Das deutsche Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine „feste Einrichtung“ i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Belgien in Belgien vorliege und deshalb die Besteuerung dort zu erfolgen habe. Die Verluste des Büros Brüssel seien im Inland lediglich bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen.

Das FG der ersten Instanz ging ebenfalls davon aus, dass das vom Kl. in Brüssel unterhaltene Büro als „feste Einrichtung“ i.S. des Art. 14 DBA Belgien zu qualifizieren ist. Allerdings erkannte es die Verluste nach § 50d Abs. 9 EStG bei der deutschen Besteuerung an (s. hierzu Lieber, IWB 7/2017 S. 242).

Der BFH dagegen gab der Revision der FA statt und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück:

  • Grundsätzlich ist die Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG auf negative Auslandseinkünfte geboten.

  • Allerdings ist die Annahme des FG, das Besteuerungsrecht sei gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002/2007 an Deutschland zurückgefallen, ist nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen.

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG noch feststellen müssen, ob der belgische Fiskus die Steuerpflicht für das Büro in Brüssel auf Grund eines sog. (negativen) Qualifikationskonflikts verneint hat.

  • Nicht ausreichend ist hingegen eine "internrechtliche Steuermaßnahme", wie beispielsweise der Verzicht auf das abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht (s. u.a. ).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-03474