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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 262/16 EFG 2019 S. 36 Nr. 1

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Nr. 5a ; EStG 2009 § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a; EStG 2009 § 9 Abs. 4; EStG 2009 § 32b Abs. 1 Nr. 3

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland - Dauerhafte Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 EStG

Leitsatz

  1. Behält ein Stpfl., der von seinem ArbG ins Ausland entsendet wird, während der Zeit der Entsendung den Wohnsitz in der Bundesrepublik, unterliegen die von ihm erzielten Einkünfte der deutschen ESt.

  2. Erzielt ein Kl. aus dem nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis mit der VW Group of America Einnahmen, unterliegen diese dem Besteuerungsrecht der Vereinigten Staaten. Das gilt jedenfalls bei einem Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen im Jahr.

  3. In derartigen Fällen sind die ausländischen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

  4. Zu der Frage, ob die Betriebsstätte in den USA für die Zeit des dortigen Aufenthaltes eine erste Tätigkeitsstätte darstellt.

  5. Ist der Stpfl. dem Direktionsrecht der VW Group of America unterstellt, bewirkt das eine dienst oder arbeitsrechtliche Zuordnung zum VW-Werk in den USA.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 36 Nr. 1
EStB 2019 S. 144 Nr. 4
EStB 2019 S. 386 Nr. 9
GStB 2019 S. 37 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2019 S. 139
KÖSDI 2019 S. 21104 Nr. 2
GAAAH-03169

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 19.04.2018 - 5 K 262/16

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