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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 619/17

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, SGB V § 65a Abs. 1

Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge um den von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 65a Abs. 1 SGB V gezahlten pauschalen Betrag aus einem Bonusprogramm für Maßnahmen der präventiven Gesundhaltung

Leitsatz

1. Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen pauschal im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a Abs. 1 SGB V vom Versicherten getragene Kosten für besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen (im Streitfall: aktive Mitgliedschaft des Klägers in einem Sportverein, Nichtraucher, gesetzlicher Impfstatus, gesetzliche Zahnvorsorge), liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die keine Beitragsrückerstattung und daher nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BStBl 2013 I S. 1087).

2. Eine Bonuszahlung der Krankenkasse an den Steuerpflichtigen könnte nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stünde (Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2018 S. 3138
VAAAH-03151

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.09.2018 - 6 K 619/17

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