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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1180/14

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 69, AO § 34 Abs. 1, AO § 355 Abs. 1, UStG § 21 Abs. 2, ZPO § 418, InsO § 22 Abs. 1

Beweiskraft der Zustellungsurkunde

Rechtsbehelfseinlegung vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Geschäftsführerhaftung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer

Grundsatz der Gesamtverantwortung

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz

1. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Zustelladressat am angegebenen Ort auch tatsächlich eine Wohnung innehat. Allerdings begründet die Erklärung des Zustellers, dass er den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Empfänger unter der Zustellanschrift wohnt, welches aber durch eine plausible, schlüssige Darstellung entkräftet werden kann.

2. Die Indizwirkung der Zustellungsurkunde ist entkräftet, wenn nur noch die geschiedene Ehefrau des Adressaten unter der Zustellanschrift gemeldet ist, der Adressat selbst hingegen dort von Amts wegen abgemeldet wurde, nachdem dessen geschiedene Ehefrau im Rahmen einer polizeilichen Aufenthaltsermittlung angegeben hatte, er wohne dort schon länger nicht mehr, und zu seinem derzeitigen Aufenthalt nichts sagen wollte oder konnte.

3. Zwar ist grundsätzlich ein vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegter Rechtsbehelf unzulässig und muss wiederholt werden. Jedoch ist ein zuvor eingelegter Rechtsbehelf zulässig, wenn die Finanzbehörde durch ihr Verhalten den Anschein erweckt, ein Steuerbescheid sei bereits bekanntgegeben.

4. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haben diese jeder für sich die Pflicht, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Sie trifft bei Nichterfüllung dieser Pflichten eine solidarische Verantwortung. Dabei verbleibt es, wenn eine zwischen den Geschäftsführern schriftlich vereinbarte interne Aufgabenverteilung, aus der sich unter Umständen eine haftungsbeschränkende Wirkung ergeben könnte, nicht vorliegt.

5. Im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wie auch die Prozessführungsbefugnis beim Schuldner. Daran vermag auch ein Zustimmungsvorbehalt nichts zu ändern.

Fundstelle(n):
MAAAH-03141

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Sächsisches FG, Urteil v. 08.03.2018 - 4 K 1180/14

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