Kindergeldanspruch einer in Deutschland selbstständig tätigen Haushaltshilfe für ein in Polen lebendes Kind
Leitsatz
1. Für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 ist ausreichend, dass eine Person nach Art. 2 Abs.
1 i. V. m. Art. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 in irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten Zweig der sozialen
Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union versichert ist.
2. Zum sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 gehört auch der Zweig der sozialen Sicherheit betreffend Leistungen bei
Krankheit.
3. Der Beweisantrag, den Vorstand eines Krankenversicherungsunternehmens als Zeugen für das Bestehen von gesetzlichem Krankenversicherungsschutz
zu vernehmen, ist unsubstantiiert, wenn in keiner Weise angegeben wird, welche Tatsachen der Vorstand wissen kann, die zu
dem Schluss berechtigen, dass die Klägerin bei dieser Gesellschaft gesetzlich krankenversichert war.
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