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NWB Nr. 38 vom Seite 3028

NWB AKTUELLES 38/98

Rentenreformgesetz 1999: Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG deutlich entschärft

Nach dem Betriebsrentengesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung sind laufende Betriebsrenten alle drei Jahre zu überprüfen und dem Nettolohnanstieg bzw. der Inflationsrate anzupassen. Nur bei nachgewiesener schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens können Erhöhungen unterbleiben. Sie müssen bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage aber nachgeholt werden. Diese Regelung hat viele Unternehmen dazu bewogen, ihren Arbeitnehmern überhaupt keine betrieblichen Versorgungsleistungen mehr zu gewähren. Betroffen von diesen Regelungen sind auch Direktversicherungen, wenn sie nach einem Rententarif abgeschlossen werden oder wenn eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit eingeschlossen wird. Das RRG 1999 bringt nun folgende Veränderungen der Rechtslage:

Bei Neuzusagen ab dem entfällt die Pflicht zur Anpassungsüberprüfung, wenn sich der Arbeitgeber zu einer jährlichen Rentenanpassung von mindestens 1 % verpflichtet. Bei Direktversicherungen auf Rentenbasis müssen ab Rentenbeginn alle anfallenden Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden. Hier gilt die Neuregel...

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