BGH Beschluss v. - III ZR 84/18

Streitwerterhöhung bei Geltendmachung einer Nebenforderung

Gesetze: § 63 Abs 3 GKG

Instanzenzug: Az: III ZR 84/18vorgehend Az: 17 U 120/16vorgehend LG Mannheim Az: 6 O 219/14

Gründe

1Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom übersehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0

Fundstelle(n):
JAAAH-02306