Online-Nachricht - Donnerstag, 13.12.2018

Gesetzgebung | Regierungsentwurf für Brexit-Steuerbegleitgesetz (BMF)

Das BMF hat den Regierungsentwurf für das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) veröffentlicht.

Hintergrund: Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU. Die steuerlichen Regelungen des Gesetzes, die sowohl bei einem „harten Brexit“ (d. h. ohne ein Austrittsabkommen) als auch im Fall eines Austrittsabkommens mit Übergangsphase zur Anwendung kommen, sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat („Brexit als schädliches Ereignis“).

Dabei handelt es sich um Regelungen zur Vermeidung einer

  • rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG);

  • zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;

  • Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Absatz 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist;

  • schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.

Außerdem enthält der Regierungsentwurf folgende weitere Regelungen:

  • Es wurde eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Absatz 3 KStG (Auflösungsfiktion) oder des § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst und sichergestellt, dass eine anschließende Sitzverlegung oder ein anschließender Wegzug nach dem Brexit vom Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat zur Besteuerung oder zum Widerruf der Stundung führt.

  • Im Finanzmarktbereich werden Regelungen getroffen, um nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen zu vermeiden. Hierzu wird der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Bank- und Versicherungsbereich die Möglichkeit gegeben, Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die bislang grenzüberschreitend im Inland tätig waren, zu gestatten, ihr Bestandsgeschäft für einen Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 fortzuführen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte oder für inländische Versicherungsnehmer erforderlich ist.

  • Zudem werden entsprechend den Bestimmungen im Koalitionsvertrag Regelungen geschaffen, mit denen Risikoträgerinnen und Risikoträger i. S. der Institutsvergütungsverordnung, die nicht leitende Angestellte i. S. des Kündigungsschutzgesetzes sind und deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt werden. Die diesbezügliche Anpassung des Kreditwesengesetzes (KWG) betrifft ausschließlich Risikoträgerinnen und Risikoträger bedeutender Institute, die eine jährliche fixe Vergütung von aktuell mindestens 234.000 Euro - West - bzw. ca. 208.000 Euro - Ost - (ab 2019: 241.200 Euro - West - / 221.400 Euro - Ost -) beziehen. Für alle anderen Beschäftigten der Finanzwirtschaft ergeben sich keine Änderungen des Kündigungsschutzes.

  • Darüber hinaus werden bestandsschützende Regelungen im Bereich des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes aufgenommen: Mit der Ergänzung zum Pfandbriefgesetz wird umfassender Bestandsschutz für die bis zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Deckung genommenen britischen Werte geschaffen. Diese dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin - wie bisher - zur Deckung verwendet werden (keine Anrechnung auf die für Drittstaaten insgesamt geltende 10 % Obergrenze). Im Bausparkassengesetz gewähren die Ergänzungen Bestandsschutz für bestehende (Wert-) Anlagen im Vereinigten Königreich sowie für die grundpfandrechtliche Forderungssicherung.

Hinweis:

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-02295