Online-Nachricht - Mittwoch, 12.12.2018

Mehrwertsteuer | Elektronischer Geschäftsverkehr & Online-Marktplätze (Kommission)

Die Kommission hat am neue detaillierte Maßnahmen vorgestellt, die den Weg für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr ebnen sollen, die ab Januar 2021 gelten.

Die Europäische Kommission führte zu den neuen Maßnahmen weiter aus:

  • Ein neues Mehrwertsteuersystem für Online-Verkäufer

    Dank der vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen wird das neue Mehrwertsteuersystem für Unternehmen, die Gegenstände online verkaufen, bereitstehen, wenn der neue Rechtsrahmen 2021 in Kraft tritt. Mit den Vorschriften wird das System um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Über das elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“, das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren Mehrwertsteuerpflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015 und funktioniert gut.

  • Gewährleisten, dass Mehrwertsteuer entrichtet wird, wenn unabhängige Verkäufer Gegenstände über Online-Marktplätze verkaufen

    Ab 2021 werden Betreiber großer Online-Marktplätze dafür sorgen müssen, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Unternehmen aus Drittländern an Verbraucher in der EU über diese Plattformen verkauft werden, abgeführt wird. Mit den heute vorgelegten Vorschlägen wird definiert, bei welchen Sachverhalten davon ausgegangen wird, dass eine Plattform einen Verkauf zwischen ihren Nutzern unterstützt hat, und welche Aufzeichnungen die Betreiber im Einzelnen zu den über ihre Schnittstelle abgewickelten Verkäufe führen müssen. Da die Online-Marktplätze für die entgangene Mehrwertsteuer haftbar sein werden, können die Steuerbehörden die geschuldete Mehrwertsteuer einfordern, wenn Verkäufer aus einem Drittland sich nicht an die Vorschriften halten.

    So wird beispielsweise dafür gesorgt, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Logistikzentren in der EU aus verkauft werden, korrekt abgeführt wird, auch wenn die Waren technisch gesehen von Nicht-EU-Unternehmen verkauft werden. Derzeit kann es für die Mitgliedstaaten schwierig sein, die Mehrwertsteuer für solche Gegenstände einzuziehen, die von diesen sogenannten Fulfilment Centres aus verkauft werden. Die neuen technischen Maßnahmen wurden in Abstimmung mit den Online-Plattformen selbst und den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet. Sie werden durch die Vereinfachung von Mehrwertsteuervorschriften ergänzt, damit Marktplätze nicht über Gebühr belastet werden und sich weiter auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Hinweis:

Die am vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen werden nun den Mitgliedstaaten im Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt. Die Kommission fordert eine rasche Einigung noch im Jahr 2019, um für die Unternehmen einen reibungslosen Übergang zum erweiterten MwSt-System für den elektronischen Geschäftsverkehr im Jahr 2021 zu gewährleisten.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 11.12.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-02118