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FG München Urteil v. - 7 K 1258/17 EFG 2019 S. 7 Nr. 1

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 S. 1, AO § 90 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 4, FGO § 76 Abs. 1 S. 4, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Aufforderung an Darlehensnehmer nach § 160 AO zur Benennung des hinter einer Domizilgesellschaft als Darlehensgeberin stehenden wirklichen Darlehensgebers nicht ausreichend erfüllt, wenn benannte Person nicht glaubhaft Herkunft der Geldmittel darlegt

Leitsatz

1. Macht die Steuerpflichtige (hier: inländische GmbH) den Betriebsausgabenabzug für Zinsen für ein von einer Limited (Ltd.) mit Sitz in Zypern gewährtes Darlehen geltend, so spricht es für die Behandlung der Ltd. als sog. Domizilgesellschaft und für die Rechtmäßigkeit eines Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 AO, wenn es sich bei der Ltd. um eine wirtschaftlich inaktive Firma ohne eigenes Personal handelt, Ansprechpartner eine Angestellte eines Steuerbüros ist, die als Geschäftsführerin weiterer Domizilgesellschaften bekannt ist, wenn die Anteile an der Ltd. durch Gesellschaften treuhänderisch gehalten werden, die mit diesem Steuerbüro in Verbindung stehen, und wenn ferner der eigentliche Geschäftszweck der Ltd. nicht im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften steht.

2. Das an den Darlehensnehmer gerichtete gerichtliche Verlangen zur Benennung des hinter einer Domizilgesellschaft als Darlehensgeberin stehenden wirklichen Darlehensgebers ist nicht ausreichend erfüllt, wenn die benannte Person in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft die Herkunft der Geldmittel (im Streitfall: Darlehen in Höhe von 900.000 EUR) darlegt.

3. Es ist nicht glaubhaft, dass eine geschäftlich erfahrene Person, die nach eigener Aussage bereits Inhaber verschiedener, zwischenzeitlich aufgelöster Firmen war, einer Kapitalgesellschaft in Zypern, an der sie weder unmittelbar nicht mittelbar beteiligt war, ohne eine konkrete vertragliche Vereinbarung und ohne Gestellung von Sicherheiten einen Geldbetrag in Höhe von 900.000 EUR zur Verfügung gestellt hat, mit dem die zypriotische Kapitalgesellschaft als Treuhänderin Investitionsobjekte in der EU finden sollte und den sie dann der im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zur Finanzierung eines Immobilienprojekts als Darlehen gegeben haben will. Das gilt umso mehr, wenn die als wirklicher Geldgeber benannte Person sich weigert, Angaben dazu zu machen, woher der Geldbetrag von 900.000 EUR, den sie angeblich der Domizilgesellschaft zur Verfügung gestellt hat, gestammt hat und auf welche Weise dieser in den Geschäftsverkehr gelangt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 7 Nr. 1
GmbH-StB 2019 S. 113 Nr. 4
BAAAH-01850

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FG München, Urteil v. 17.09.2018 - 7 K 1258/17

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