Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
1) Der Erlass einer Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Steuerfestsetzung
kommt nicht in Betracht, wenn es für den Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die Steuerfestsetzung zur
Wehr zu setzen.
2) Der Erlass einer Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass sich die Billigkeitsmaßnahme auf die wirtschaftliche
Existenz des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann.
3) Eine dauerhafte Vollstreckungseinstellung ist durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 258 AO
nicht zu erreichen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.