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NWB Nr. 23 vom Seite 1876

NWB AKTUELLES 23/96

Gesetzliche Festschreibung der Prüfungskriterien zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Am (Tag nach der Verkündung) ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) v. in Kraft getreten (BGBl I S. 659). Neben einer Umstellung der ostdeutschen Rentenanpassung regelt das Gesetz vor allem eine Festschreibung der Prüfungskriterien für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, mit der es folgende Bewandtnis hat:

Die §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI enthalten eine Definition der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die in erster Linie für die Prüfung von Rentenansprüchen von Bedeutung ist, aber auch in anderen Rechtsgebieten Verwendung findet (z. B. in der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung des § 22 SchwbG und in der steuerlichen Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996). Die gesetzliche Definition wurde ausgefüllt von einer komplizierten, im Verlaufe der letzten 20 Jahre entwickelten Rechtsprechung des BSG.

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung war derjenige grundsätzlich nicht als erwerbsunfähig anzusehen, der noch vollschichtig (für mindestens 8 Stunden am Tag) einsatzfähig war. Ausnahmen von diesem Grundsatz waren vom BSG nur in eng umris...

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