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NWB Nr. 49 vom Seite 4481

NWB AKTUELLES 49/93

Festsetzung von Zinsen in Fällen, in denen keine Einkommensteuerschuld vorliegt

Am wurde die Verzinsung von Steuernachforderungen entsprechend § 233a AO wirksam (s. ). Damit sollen Zinsvorteile ausgeglichen werden, die Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern entstehen, wenn das FA die Veranlagung erst 5/4 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (oder noch später) durchführt. Sie können dieser Zinsbelastung entgehen, wenn sie rechtzeitig von sich aus die zu erwartende Nachzahlung entrichten. Merkwürdigerweise gilt dabei die Voraussetzung, daß die nachgezahlte ESt und KSt mindestens 5 000 DM beträgt. Wer also z. B. für 1991 eine freiwillige Nachzahlung an ESt von 4 500 DM (zuzüglich KiSt und Solidaritätszuschlag 5 073,75 DM) zahlt, muß dennoch für jeden vollen Monat 0,5 % Zins aus 4 500 DM entrichten. Dieselben Zinsen müßte er auch dann entrichten, wenn er die freiwillige Nachzahlung unterlassen hätte. Diese seltsame Rechtsfolge hat zwei Ursachen. Zum einen richten sich die Zinsen nicht nach dem Stand des Steuerkontos (dem ”Ist”), sondern danach, wie hoch die Vorauszahlungen (das ”Soll”) festgesetzt wurden. Zum anderen wurde 1980 eine Mindestgrenze von 5...

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