BewR Gr 40. ((§ 85 BewG))

(§ 85 BewG)

40. Umrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten des Jahres 1958 nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt

(1) 1Die Umrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten des Jahres 1958 (vgl. Abschnitt 36 Abs. 1) nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgt mit Hilfe des amtlichen Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes mit der Bezugsgrundlage 1958 = 100. 2Maßgebend ist der Baupreisindex des Kalenderjahres, das dem Hauptfeststellungszeitpunkt vorangeht.

(2) 1Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 wird bei Einfamilienhäusern und bei Zweifamilienhäusern ein Baupreisindex von 140 (1958 = 100), bei allen übrigen Gebäuden ein Baupreisindex von 135 (1958 = 100) zugrunde gelegt. 2Die in den Anlagen 14 bis 16 angegebenen Preise sind bereits unter Berücksichtigung dieser Baupreisindices auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) umgerechnet.

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