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NWB Nr. 36 vom Seite 3372

NWB AKTUELLES 36/93

Die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

von Ministerialrat Dr. Rolf Hasselmann, Hildesheim

I. Ausgangslage

Für eine Neufassung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gab es zwei unterschiedliche Anlässe, die ein gesetzgeberisches Handeln zwingend erforderlich machten. Dies waren der Einigungsvertrag (EinV) vom (BGBl II S. 889, 966) zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR und das (BVerfGE 86 S. 148) zum bundesstaatlichen Finanzausgleich.

Aufgrund der erheblichen Unterschiede in der finanziellen Ausstattung der alten und neuen Bundesländer hatte der EinV die Finanzverfassung der Bundesrepublik nur mit sehr großen Einschränkungen für auf das Beitrittsgebiet anwendbar erklärt. So nehmen die neuen Bundesländer bis Ende 1994 nicht am Länderfinanzausgleich der alten Länder teil und erhalten auch keine Bundesergänzungszuweisungen. Ebensowenig gelten für sie das Deckungsquotenprinzip und die Bestimmungen des Art. 106 Abs. 4 GG. Weitere Sonderregelungen zur Finanzierung der Gemeinden sollen hier außer Betracht bleiben. Der Anteil der neuen Länder am Umsatzsteueraufkommensanteil der Länder war im EinV ursprünglich mit 55 v. H. für 1991 ansteigend bis 70 v. H. für 1994 festgelegt worden.

Der b...

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