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NWB Nr. 49 vom Seite 4025

NWB AKTUELLES 49/92

Zinsabschlag bei Sportvereinen

Die Neuregelung der Zinsbesteuerung bringt für gemeinnützige, von der KSt befreite Sportvereine keine Änderung der bisherigen Rechtslage mit sich. Bezieht ein solcher gemeinnütziger Verein Kapitaleinkünfte und fallen diese nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Sportvereins an, so ist ein Zinsabschlag grds. nicht einzubehalten. Voraussetzung dafür ist, daß das Konto auf den Namen des Vereins lautet und dieser gegenüber dem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung seines zuständigen FA nachweist, daß er eine von der KSt befreite Einrichtung ist. Erfüllt der gemeinnützige Verein als Gläubiger der Kapitalerträge diese Voraussetzungen, so wird ohne Höchstgrenze vom Zinsabschlag Abstand genommen. Für freie Sportgruppen, die sich nicht als Verein haben eintragen lassen und die auch nicht als gemeinnützig anerkannt sind, gilt folgendes: Erfüllt die freie Sportgruppe die Voraussetzungen eines nicht eingetragenen Vereins (Satzung, Vorstand etc.), so kann dieser seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe von 6 100 DM erteilen. In diesem Fall wird der Steuerabzug bis zu dieser Höhe nicht vorgenommen. Voraussetzung ist ...

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