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NWB Nr. 18 vom Seite 1358

NWB AKTUELLES 18/92

Wahlrecht bei Verlusten im Beitrittsgebiet

Nach den besonderen Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (vgl. § 57 Abs. 4 EStG 1990 i. d. F. des Einigungsvertrages vom ; Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 16) hat ein Steuerpflichtiger aus dem bisherigen (Alt-)Bundesgebiet ein Wahlrecht, ob er Verluste aus Einkunftsquellen im Beitrittsgebiet, die er im Veranlagungszeitraum 1990 erlitten hat, bei seiner Veranlagung im bisherigen Bundesgebiet entweder als negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der ehemaligen DDR bzw. als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Ex-DDR einschl. Berlin (Ost) bezogen wurden (§ 2a Abs. 5 und Abs. 6 EStG), ausgleicht oder aber derartige Verluste in die Veranlagungszeiträume 1991 folgende vorträgt und sie alsdann im Rahmen der gesamtdeutschen Veranlagung zum Ausgleich bringt.

Ein solcher Verlustabzug ist nach § 10d EStG in Verbindung mit Abschn. 115 EStR 1990 bei allen Steuerpflichtigen vorzunehmen, bei denen Verluste aus den der ESt unterliegenden Einkunftsarten (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S....

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