BGH Beschluss v. - XI ZB 4/17

Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe auf einem Empfangsbekenntnis

Gesetze: § 11 Abs 2 RPflG, § 174 Abs 4 ZPO, § 416 ZPO

Instanzenzug: Az: XI ZB 4/17 Beschlussvorgehend Az: 12 U 2117/16vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 12 O 2790/14

Gründe

1Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom in der Fassung des Beschlusses vom hat keinen Erfolg.

21. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RpflG zulässig.

3a) Zwar ist nach dem handschriftlichen Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Dr.      , diesem der angefochtene Beschluss vom am zugegangen. Danach wäre die Frist zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG durch das Schreiben des Klägers, das am bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, nicht gewahrt.

4b) Die Frist ist jedoch eingehalten, da der angegriffene Beschluss dem Prozessvertreter des Klägers tatsächlich erst am zugegangen ist.

5aa) Zwar bringt ein Empfangsbekenntnis als Privaturkunde nach § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Jedoch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. , WM 2012, 1210 Rn. 6 mwN).

6bb) So ist es hier. Rechtsanwalt Dr.      hat dargetan, dass er das Empfangsbekenntnis tatsächlich erst am unterzeichnet habe. Die Einfügung des unzutreffenden Datums beruhe darauf, dass er sich auf seine Armbanduhr verlassen habe, die seit Ablauf des einen Tag nachgegangen sei. Ergänzend hat die Kanzleiangestellte des Prozessvertreters des Klägers an Eides statt versichert, dass sie den angefochtenen Beschluss mit der Post am bei dem Bundesgerichtshof abgeholt und das Empfangsbekenntnis sodann ohne Anbringung eines Datumsstempels Herrn Rechtsanwalt Dr.      , der an diesem Tag in seinem auswärtigen Home-Office gearbeitet habe, mit Telefax übermittelt habe.

7Aus einem Vergleich des Telefaxausdrucks des Empfangsbekenntnisses, das bei dem Bundesgerichtshof am eingegangen ist, mit dem Original des von Rechtsanwalt Dr.       unterschriebenen Empfangsbekenntnisses, das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum Empfangsbekenntnis kanzleiintern erst am an das Telefaxgerät von Dr.      abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt Dr.      handschriftlich angebrachte Datierung auf den sachlich nicht zutreffend ist.

82. Die Erinnerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse vom und Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Soweit der Kläger - erneut - zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselben Höhe geltend gemachte Abzüge von dem anzusetzenden Einkommen geltend macht oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt, sind diese nicht im Verfahren der Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110918BXIZB4.17.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 1400 Nr. 22
MAAAH-01226