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DBA und passive Entstrickung
Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus, sondern kann unabhängig davon durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden (sog. passive Entstrickung; z. B. infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA, das eine mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vergleichbare Regelung enthält). Das BMF hat zur passiven Entstrickung aufgrund der erstmaligen Anwendung eines DBA Stellung genommen.