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FG Hamburg 14.11.2018 4 K 86/18, KSR 12/2018 S. 12

Dieselfahrverbote rechtfertigen keine Herabsetzung der Kfz-Steuer

Das FG Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte. Der Kläger ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kfz-Steuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbots sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

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