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KSR Nr. 12 vom Seite 4

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehen

BFH nimmt zum Wechsel des Veranlassungszusammenhangs Stellung

Lars Micker

Ein Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen hin zu den Beteiligungserträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) stehen, gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann nicht zur Anwendung, wenn die geschuldeten Kapitalerträge von der Gesellschaft nicht gezahlt werden.

Verzicht auf Zins und Darlehensrückzahlungsansprüche

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geklagt. In den Streitjahren (2009 und 2010) waren der Ehemann zu 66 % und die Ehefrau zu 8 % an der X-GmbH beteiligt. Sie hatten ein Darlehen aufgenommen,...

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